CIfA German Group

Satzung von CIfA Deutschland

CIfA Deutschland ist die im Mai 2018 gegründete Regionalgruppe (area group) von CIfA. Zugleich ist CIfA Deutschland ein im Dez. 2021 als e.V. in Deutschland gegründeter Verein. Daher finden Sie im Folgenden zwei Satzungen: (1) diejenige der Area Group CIfA Deutschland, und (2) die von CIfA Deutschland e.V.

 


Satzung CIfA Deutschland (area group)

Die Satzung als PDF-Version inkl. englischer Version finden Sie hier: Satzung von CIfA Deutschland (Regionalgruppe) [PDF]

Angenommen auf der ersten Jahreshauptversammlung von CIfA-Deutschland abgehalten am 12. Mai 2018.

1 Name

Der Name der Gruppe soll CIfA-Deutschland des Chartered Institute for Archaeologists sein.

2 geografische Region

CIfA Deutschland besteht aus folgenden geografischen Regionen: Deutschland.

3 Definitionen

In dieser Verfassung und den Regeln bezieht sich der Begriff "Das Institut" auf " Das Chartered Institute for Archaeologists" und auf die hierfür gültige Satzung (Charter), die Geschäftsordnung und Bestimmungen.

"Die Gruppe" bedeutet "CIfA Deutschland ", die Teil des Chartered Institute for Archaeologists ist.

"Mitglied" bedeutet "stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied des Chartered Institute for Archaeologists”.

4 Ziele

Die Ziele der Gruppe sollen alle oder einige der Ziele des Instituts (Charter (4 (xv) & 4 (xvi)) und § 15 der CIfA-Satzung unterstützen unter anderem durch:

a) berufliche bzw. fachliche Fortbildungen für ihre Mitglieder abzuhalten.

b) Unterstützung der CPD von Mitgliedern der Gruppen.

c) die Mitglieder über die Aktivitäten des Instituts zu informieren und die Zusammenarbeit zwischen Archäologen zu fördern.

d) einen Vertreter nach den Gruppen- und Beiratsbestimmungen in den Beirat des CIfA (Advisory Council) zu bestellen.

e) Einholung von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Institutspolitik und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Förderung der Interessen des Instituts. Der Gruppenvertreter informiert den CIfA-Beirat (Advisory Council) über die besonderen Belange der Gruppenmitglieder und der Gruppe.

f) die Durchführung sonstiger richtlinienkonformer Handlungen, die der Erfüllung der oben genannten Ziele dienlich oder förderlich sind.

5 Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder dieser Regional- oder Interessensgruppe sollten Mitglieder des Instituts sein (gemäß § 4-8 der Gruppenrichtlinien*).

b) Die Mitgliedschaft in einer Gruppe ist für alle offen, die die vorherigen Bedingungen erfüllen. Es fallen für Mitgliedschaften in Interessensgruppe keine weiteren Gebühren an.

c) Nichtmitglieder des Instituts können gegen Zahlung einer Gebühr – verwaltet durch den Schatzmeister der jeweiligen Gruppe - Mitglieder einer Gebiets- oder einer Interessensgruppe werden [außer die Satzung einer Gruppe beinhaltet Sonderregelungen für Mitgliedschaften].

d) Mitglieder des CIfA-Vorstandes (Board of Directors), des Beirats (Advisory Council) und alle Mitglieder der Gruppe haben das Recht an Sitzungen der Gruppe teilzunehmen. Andere Mitglieder des Instituts können auf Beschluss des Gruppenvorstands oder als Gast von Gruppenmitgliedern an einer Sitzung teilnehmen.

6 Vorstand (Officers) und erweiterter Vorstand

a) Die Geschäfte der Gruppe werden von einem in der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand und einem erweiterten Vorstand (committee) in Übereinstimmung mit den Gruppenrichtlinien § 12** geführt. Der Ausschuss soll aus drei ehrenamtlichen Vorsitzenden (Officers) - Präsident, Schriftführer und Schatzmeister - bestehen, die alle voll stimmberechtigte (akkreditierte) Mitglieder des Instituts sind. Der erweiterte Vorstand bzw. Beirat besteht aus zwei bis sechs gewählten Mitgliedern der Gruppe.

b) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Instituts können dem erweiterten Vorstand/Beirat beitreten, dürfen aber ohne eine vorherige Genehmigung des Vorstands nicht als Vorsitzende gewählt werden oder als Repräsentant im CIfA-Beirat (Advisory Council) fungieren.

c) Nicht-Mitglieder des Instituts dürfen sich nicht zur Wahl stellen oder dem (erweiterten) Vorstand beitreten, noch können sie als Repräsentant im CIfA-Beirat (Advisory Council) fungieren.

d) Vorstand und erweiterter Vorstand/Beirat müssen, gemäß der Gruppenrichtlinien § 12** und der oben genannten § 6 b) und c) wie folgt gewählt werden

a. Ehrenamtlicher Präsident, Schriftführer und Schatzmeister werden für drei Jahre gewählt und können direkt wieder kandidieren. Die maximale Amtsdauer beträgt zwei dreijährige Amtszeiten. Im Falle einer Amtsunterbrechung (z.B. durch Mutterschutz / Vaterschaftsurlaub oder längere Krankheit (drei Monate oder länger)) können andere Gruppenmitglieder hinzugezogen werden, um die freie Position für die betreffende Zeit auszuüben.

b. Nominierungen zur Wahl in den (erweiterten) Vorstand müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe bezeugt werden. Die Bekanntmachung der Nominierung muss 21 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Wahl der Mitglieder des (erweiterten) Vorstands erfolgt durch Briefwahl vor oder Abstimmung bei der Mitgliederversammlung.

e) Der (erweiterte) Vorstand ist befugt andere Mitglieder oder Vorsitzende der Gruppe bei bestimmten Aktivitäten im Verlauf des Jahres bis zur nächsten Mitgliederversammlung eigenmächtig hinzuzuziehen. Dies unterliegt jedoch den Gruppenrichtlinien § 12** und der oben genannten § 6 b) und c)

f) In einer Sitzung des (erweiterten) Vorstandes gelten drei Stimmen als beschlussfähig.

7 Treffen

a) Die Mitgliederversammlung wird jährlich für Vorstandswahlen, Wahl des Repräsentanten im CIfA-Beirat (Advisory Council), den Jahresbericht von Vorstand, Schatzmeister an die Mitglieder und für die Abwicklung sämtlicher weiteren Gruppenangelegenheiten abgehalten. Die Berichte des Vorstandes bilden die Grundlage für den an das Institut einzureichenden Jahresbericht. Ein Protokoll der Mitgliederversammlung muss dem Institut innerhalb der Monatsfrist zugegangen sein.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Schriftführer, auf Weisung des (erweiterten) Vorstandes oder nach Erhalt einer schriftlichen Anfrage von mindestens acht Gruppenmitgliedern einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung soll nur die Angelegenheit behandelt werden, für die die Versammlung einberufen wurde. Ein Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss dem Institut innerhalb der Monatsfrist zugegangen sein.

c) 21 Tage vor jeder Mitgliederversammlung muss eine schriftliche Ankündigung an alle Mitglieder erfolgen.

d) Bei Mitgliederversammlungen sind fünf Gruppenmitglieder beschlussfähig.

8 Regeln

a) Diese Satzung wurde vom CIfA-Vorstand (Board of Directors) genehmigt. Durch eine Gruppe vorgenommene Änderungen an dieser Satzung treten erst nach Zustimmung durch den CIfA-Vorstand (Board of Directors) in Kraft. Änderungen an dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung einer Gruppe durch eine positive, einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Alle vorgeschlagenen Änderungen werden dem ehrenamtlichen Schriftführer der Gruppe vorgelegt und in der Ankündigung der Mitgliederversammlung ausführlich dargelegt.

b) Die Gruppe unterliegt in allen Angelegenheiten der Satzung, den Statuten und Reglementierungen des Instituts, den Entscheidungen des CIfA-Vorstandes (Board of Directors) und der Gruppensatzung (In allen Angelegenheiten, die nicht durch das zuvor Genannte geregelt sind, ist die Entscheidung des (erweiterten) Vorstandes der Gruppe bindend).

9 Auflösung, Reorganisation, Wiederaufbau, Aussetzung

a) Die Gruppe kann jederzeit auf Beschluss des CIfA-Vorstandes (Board of Directors) in Einklang mit den Gruppenrichtlinien/-satzungen oder auf bei der Jahreshauptversammlung des Instituts vorgebrachte Empfehlung der Gruppe selbst, aufgelöst, reorganisiert, verändert oder ausgesetzt werden.

b) Bei Auflösung oder Suspendierung ist der ehrenamtliche Schatzmeister der Gruppe für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten der Gruppe verantwortlich. Er kündigt alle Bankkonten und stellt sicher, dass alle Aufzeichnungen und alle verbleibenden Gelder oder Vermögenswerte ordnungsgemäß an das Institutsbüro übertragen werden.

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Übersetzung. Sollten juristische Widersprüche auftreten, so ist das englische Original rechtsgültig.

10 Anhang

Satzungsrelevante Auszüge aus den Gruppenrichtlinien (https://www.archaeologists.net/sites/default/files/RegsGoverningAreaandSIGsOct15_0.pdf)

4. Jedes Mitglied des Instituts gilt als jener Regionalgruppe zugehörig, wenn eine solche für das geografische Gebiet besteht, in dem die dem Institut mitgeteilte Kontakt-Adresse des Mitglieds liegt. Ein Mitglied des Instituts kann auf schriftliche Mitteilung hin Mitglied einer anderen Regionalgruppe werden.

5. Mitglieder, die eine geografische Regionalgruppe in einem Gebiet bilden möchten, das bisher keine solche besitzt, stellen einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben an den Vorstand:

5.1. die gewünschte Grenze der Regionalgruppe.

5.2. die Namen von mindestens 15 Mitgliedern des Instituts, egal welchen Mitgliedsgrades, die hiermit den Wunsch bekunden, Mitglied dieser Regionalgruppe zu werden.

5.3. die Namen und Adressen von fünf Mitgliedern, die als Gründungsvorstand fungieren möchten sowie die namentliche Nennung von drei voll stimmberechtigten (akkreditierten) Mitglieder als ehrenamtlicher Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister.

6. Mitglieder, die eine Regionalgruppe in einer geografischen Region bilden möchten, die innerhalb der Grenzen einer bestehenden Regionalgruppe liegt, sollten dies auf die oben beschriebene Weise beim Vorstand (Board of Directors) beantragen, aber der Vorstand (Board of Directors) sollte den Antrag nicht ohne Rücksprache mit der vorhandenen Regionalgruppe genehmigen.

7. Interessensgruppen sollten im Hinblick auf einen Zeitraum oder eine Objektgattung oder einen Fachbereich definiert werden. Die von einer Interessensgruppe abgedeckten Bereiche können durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstands (Board of Director) geändert werden (siehe § 9).

8. Ein Mitglied kann auf schriftliche Mitteilung an das Institut Mitglied einer Interessengruppe werden, außer die Satzung dieser Gruppe beinhaltet Sonderregelungen für Mitgliedschaften. Mitglieder des Instituts können mehr als einer Interessengruppe angehören.

** 12. Innerhalb von sechs Monaten nach der Gründungsgenehmigung durch den Vorstand (Board of Directors) muss die erste ordentliche Hauptversammlung der Gruppe abgehalten werden, auf der der Entwurf der Verfassung ohne Änderung angenommen und die Vorstandswahlen incl. erweitertem Vorstand durchgeführt werden. Alle Vorsitzenden müssen voll stimmberechtigte (akkreditierte) Mitglieder des Instituts, alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes/Beirat müssen stimmberechtigte Mitglieder sein. Nur Mitglieder der Gruppe sind stimmberechtigt.

 


Satzung von CIfA Deutschland des Chartered Institute for Archaeologists e.V.

Satzung errichtet am 4.12.2021. Eingetragen als e.V. am 26.1.2022 unter der Nr. VR 209362 beim Registergericht München.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein ist ein Berufsverband für den Bereich der Archäologie und eng mit der Archäologie zusammenarbeitender Berufe und Wissenschaften in Deutschland und führt den Namen

"CIfA Deutschland des Chartered Institute for Archaeologists e.V."

(nachfolgend als „CIfA Deutschland“ oder auch „Verein“ bezeichnet).

Der Verein versteht sich als deutschlandweit tätiger Regionalverein des internationalen „CIfA Chartered Institute for Archaeologists“ mit Sitz in Reading, Berkshire (UK), einem im Vereinigten Königreich staatlich anerkannten Berufsverband im Bereich Archäologie und Bodendenkmalpflege (nachfolgend als „CIfA“ oder auch „Institut“ bezeichnet).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verwaltungssitz kann vom Satzungssitz abweichen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Archäologie, die Förderung der Bodendenkmalpflege und die Förderung der Berufsbildung für Archäologen::innen und anderen Berufsgruppen und Wissenschaftlern, die eng mit der Archäologie zusammenarbeiten, insbesondere durch die

  1. Förderung der archäologischen Praxis sowie jener verwandten Disziplinen,
  2. Definition und Aufrechterhaltung geeigneter professioneller Standards und ethischer Grundsätze in Bezug auf Aus- und Weiterbildung in der Archäologie, Ausführung und Überwachung archäologischer Aufgaben und Erhaltung des archäologischen Erbes,
  3. Erteilung von Informationen über den Beruf der Archäologie und dessen Interessensgebiete.

(2) Der Verein ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig und verwirklicht seinen Satzungszweck eigenständig oder in Partnerschaft mit CIfA sowie in Einklang mit dessen Satzungsbestimmungen (Charter and by-law) sowie dessen Richtlinien für Gebiets- und Interessensverbände (regulations governing area and special interests groups). Der Satzungszweck wird in diesem Zuständigkeitsbereich insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Setzen von hohen fachlichen und ethischen Standards und Regularien zum Nutzen der Mitglieder und der deutschen Gesellschaft;
  2. Fachliche und ethische Akkreditierung von Personen und Institutionen;
  3. Vermittlung, Schlichtung und Sanktionierung bei Fehlverhalten von Mitgliedern zum Wohle von Archäologie und Gesellschaft;
  4. Unterstützung und Beratung der Mitglieder in berufsbezogenen Belangen;
  5. Unterstützung und Zurverfügungstellung qualifizierter archäologischer Dienstleistungen für die Öffentlichkeit durch Förderung angemessener Arbeitsbedingungen in der Archäologie;
  6. Erstellen von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Vereinspolitik und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Förderung der Interessen von Verein und CIfA;
  7. Durchführung beruflicher bzw. fachlicher Fortbildungen für Mitglieder;
  8. Unterstützung der sog. KPW (Kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung) und des persönlichen Entwicklungsplans der Mitglieder des Vereins durch Veranstaltungen zum Zwecke der fachlichen Weiterbildung der Mitglieder;
  9. Information der Mitglieder des Vereins über die Aktivitäten von CIfA sowie Förderung der Zusammenarbeit zwischen Archäologen:innen;
  10. Bestellung eines Vertreters / einer Vertreterin in den Beirat (Advisory Council) von CIfA. Der Vertreter / die Vertreterin des Vereins informiert den Beirat (Advisory Council) von CIfA über die besonderen Belange des Vereins und seiner Mitglieder;
  11. Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Erfüllung des oben genannten Satzungszwecks dienlich oder förderlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2) Mitglieder des Vereins sind sämtliche bei CIfA registrierten Mitglieder von CIfA, die bei Beantragung ihrer Mitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich oder in Textform angegeben haben, gleichzeitig Mitglied von CIfA Deutschland werden zu wollen.

(3) Mitglieder mit Akkreditierung, also dem erfolgreichen Abschluss einer fachlichen Prüfung gemäß den öffentlich zugänglichen Kriterien und Anforderungen von CIfA, werden nachfolgend auch als „Akkreditierte Mitglieder“ bezeichnet. Im vorstehenden Sinne nicht akkreditierte Mitglieder werden nachfolgend auch als "Nicht-akkreditierte Mitglieder" bezeichnet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei CIfA Deutschland endet durch Tod, der Beendigung der Mitgliedschaft bei CIfA oder durch Austritt.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft bei CIfA endet auch die Mitgliedschaft bei CIfA Deutschland.

(3) Der Austritt als Mitglied erfolgt durch entsprechende Erklärung gegenüber CIfA und hat gemäß den Statuten von CIfA zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Sämtliche Mitglieder leisten ihren Jahresbeitrag direkt an das Institut. CIfA Deutschland erhebt darüber hinaus keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach einem transparenten Verfahren jährlich angepasst und bemisst sich in Abhängigkeit von Mitgliedsstatus, Einkommen sowie Eintrittsdatum im jeweiligen Beitrittsjahr jedes einzelnen Mitglieds. Die Höhe des sich hieraus jeweils ergebenden Mitgliedsbetrags kann auf der Website des Instituts bzw. des Vereins eingesehen werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag fällt jeweils bei Beitritt und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres an.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Erweiterte Vorstand, der Vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB, und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vertretungsberechtigten Vorstand und dem Beirat (der Erweiterte Vorstand nachfolgend nur der „Vorstand“).

(2) Der „Vertretungsberechtigte Vorstand“ im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei akkreditierten Mitgliedern: dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein nach außen sowie gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstands ist einzelvertretungsbefugt. Näheres kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

(3) Dem „Beirat“ gehören bis zu sechs Mitglieder an. Der Beirat soll sich bestenfalls aus Personen unterschiedlicher Positionen und Berufsfelder, wie z.B. Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen, freiberuflich tätige Personen und Angehörige des Wissenschaftsbereichs (Universitäten, Museen etc.) zusammensetzen, um möglichst viele unterschiedliche praktische und berufliche Erfahrungen in die Arbeit des Vorstands und damit die Vereinstätigkeit einfließen zu lassen. Beiratsmitglieder müssen nicht akkreditiert sein.

(4) Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Insgesamt hat der Vorstand mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Kandidaten / eine Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des Schriftführers / der Schriftführerin und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin erfolgt jeweils gesondert für jedes Amt und direkt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand von CIfA (Board of Directors) ist über die Wahl des Vorstands zu informieren. Zudem wählt die Mitgliederversammlung jährlich aus dem Kreis der akkreditierten Mitglieder des Vorstands einen Repräsentanten / eine Repräsentantin, der / die den Verein im Beirat von CIfA (Advisory Council) vertritt. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Amtszeit von sechs Jahren möglich.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands mit Zustimmung von CIfA ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen benennen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entwickelt die strategische Ausrichtung und trifft Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

  1. Inhaltliche und politische Weiterentwicklung des Vereins;
  2. Interessenvertretung des Vereins im Institut sowie Einwirken auf letzteres im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder;
  3. Ausarbeitung und Beschluss einer Geschäftsordnung;
  4. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen i. S. v. § 2 dieser Satzung;
  5. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  6. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  8. Überwachung der Einhaltung der Ziele von CIfA;
  9. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.

(2) Der Vertretungsberechtigte Vorstand kann einzelne Aufgaben, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten sowie die Erstellung eines Jahresberichts delegieren. Näheres hierzu kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

(3) Der / die Präsident:in repräsentiert den Verein nach außen und steht dem Vorstand vor. Der / die Schriftführer:in und der / die Schatzmeister:in unterstützen den Präsidenten / die Präsidentin in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen. Der / die Schriftführer:in ist erste/r Stellvertreter:in des Präsidenten / der Präsidentin, der / die Schatzmeister:in zweite/r  Stellvertreter:in  im Falle von dessen / deren Verhinderung. Die einzelnen Befugnisse und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vertretungsberechtigten Vorstands können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Der Beirat unterstützt und berät den Vertretungsberechtigten Vorstand in den jeweiligen Funktionen und Aufgabengebieten.

(4) Der Verein kann eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen. Diese soll sowohl etwaige Schäden Dritter durch die Tätigkeit des Vereins abdecken als auch die für den Verein tätigen Personen, soweit sie natürliche Personen sind, von einer Haftung für fahrlässiges Verhalten freistellen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung vom Schriftführer / von der Schriftführerin, schriftlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von fünf Kalendertagen ist einzuhalten.

(2) Die Sitzungen werden in der Regel per Video-Konferenz abgehalten. Einmal jährlich hat sich der Vorstand persönlich zu einer Vorstandssitzung zu treffen. Der Präsident / die Präsidentin übernimmt bei Vorstandssitzungen die Sitzungsleitung, bei dessen Verhinderung der / die Schriftführer: in oder der / die Schatzmeister:in.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind, von denen mindestens eine Person Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstands sein muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters / der Sitzungsleiterin. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, welches von dem / der Schriftführer:in im Entwurf zu erstellen und der Sitzungsleitung zur Prüfung zuzuleiten ist. Nach Prüfung durch die Sitzungsleitung hat der / die Schriftführer:in den Entwurf des Protokolls zu finalisieren und das finalisierte Protokoll allen Mitgliedern des Vorstands sowie CIfA zu übersenden. Näheres hierzu kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 11 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Mitglieder. Zudem haben die Mitglieder des Vorstands von CIfA (Board of Directors) und des Beirats von CIfA (Advisory Council) das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Andere Mitglieder von CIfA können auf Beschluss des Vorstands zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Lehnt der Vorstand die Teilnahme ab, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Diskussion und Beschlussfassung über Aktivitäten des Vereins;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, einschließlich des Berichts des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl des Repräsentanten / der Repräsentantin des Vereins in den Beirat von CIfA (Advisory Council);
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
  7. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Tätigkeit des Vereins in Abstimmung mit CIfA.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt und wird durch den / die Schriftführer:in auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands einberufen. Die Einberufung muss spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen (E-Mail genügt). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung der vorgenannten Frist- und Formvorschriften einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.

Finden Vorstandswahlen statt, so müssen mit der Einberufung auch die jeweiligen Kandidaten bekanntgegeben werden. Die Wahl der Mitglieder zum Vorstand erfolgt durch Online-Wahl oder durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Per Online-Wahl abgegebene Stimmen müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Verein eingehen. Näheres hierzu kann der Vorstand in einer Wahlordnung regeln.

(4) Bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch um Satzungsänderungen beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den / die Versammlungsleiter:in entsprechend zu ergänzen und die Mitglieder sind hierüber zu informieren. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung oder als Online-Versammlung (z.B. durch einen elektronischen Konferenzanbieter) sowie auch als Mischform abgehalten werden. Die Einberufungsvorschriften geltend entsprechend.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, in dessen / deren Abwesenheit von dem / der Schriftführer:in oder von dem / der Schatzmeister:in geleitet. Bei Wahlen zum Vorstand ist die Versammlungsleitung für die Dauer dieses Tagesordnungspunkts (Erörterung und Wahlgang) einem / einer Wahlleiter:in zu übertragen, der / die nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der / die Wahlleiter:in wird per Mehrheitsentscheid von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung kann nicht beantragt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine zwingenden abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Bei Vorstandswahlen ist neben der Abstimmung in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Online-Wahl zu gewährleisten. Näheres hierzu kann der Vorstand in einer Wahlordnung regeln.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem / der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem / der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen ist das Protokoll zudem von dem / der Wahlleiter:in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss dem Vorstand (Board of Directors) von CIfA innerhalb einer Frist von einem Monat nach Durchführung der Mitgliederversammlung zugehen.

§ 13 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. 04. jeden Jahres bis zum 31. 03. des darauffolgenden Kalenderjahres.

(2) Die Verwendung der Vereinsmittel muss den Haushaltsansätzen entsprechen und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgen. Hierüber hat der / die Schatzmeister:in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Zudem muss der / die Schatzmeister:in zum Ende eines jeden Geschäftsjahres auch dem Vorstand (Board of Directors) von CIfA alle relevanten Informationen über die Finanzen des Vereins erteilen.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf darüber hinaus der Zustimmung durch den Vorstand (Board of Directors) von CIfA. Dieser darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Satzungsänderung die Regelungen zum Vereinszweck, zum Erwerb der Mitgliedschaft, zur Wahl des Vorstands sowie zur Wahl der Repräsentanten / der Repräsentantinnen des Beirats (Advisory Council) von CIfA betrifft und/oder die Satzungsänderung nicht im Einklang mit der Satzung (Charter) oder mit sonstigen Bestimmungen von CIfA steht. Die aktuell gültige Fassung der Satzung (Charter) von CIfA sowie die sonstigen Bestimmungen des Instituts sind jeweils im Internet einsehbar.

(2) Nach Zustimmung des Vorstands (Board of Directors) von CIfA ist jede Satzungsänderung – neben dem Registergericht – auch dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat jedoch zuvor die Zustimmung des Vorstands (Board of Directors) von CIfA einzuholen. Die von der Registerbehörde bzw. vom Finanzamt vorgeschriebenen Änderungen und / oder Ergänzungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 15 Trennung von CIfA

(1) CIfA ist in Einklang mit der Geschäftsordnung des Vereins berechtigt, dem Verein die finanzielle Unterstützung zu entziehen und anzuordnen, dass der Verein nicht länger als ein dem Institut angehörender Verein auftritt. Der / die Schatzmeister:in ist dafür verantwortlich, dass die finanziellen Angelegenheiten des Vereins abgewickelt werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins können in diesem Fall beschließen, ob der Verein in anderer Form unabhängig von CIfA fortgeführt oder gemäß den Bestimmungen in § 16 aufgelöst wird.

 § 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung des Vereins gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Darüber hinaus bedarf die Auflösung der Zustimmung von CIfA, welche hierüber durch den Vorstand (Board of Directors) entscheidet.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren / Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von CIfA bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04. Dezember 2021 errichtet.

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