CIfA German Group

Empfehlungen zu Lohnuntergrenzen für die privatwirtschaftliche Archäologie in Deutschland (2024)

Lohnuntergrenzen sind keine Lohnempfehlungen! - d. h. sie sind nicht der anzustrebende gute Zustand, sondern die aus Sicht der Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland unterste Grenze, bei der eine fachlich wie ethisch vertretbare Archäologie gerade noch machbar ist. Diese Lohnuntergrenzen werden – jährlich neu – zwischen dem AK Arbeitnehmer:innen und dem AK Archäologiefirmen ausgehandelt und dann der Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland vorgelegt und ggf. von dieser angenommen. Diese Lohnuntergrenzen beziehen sich auf ein sozialversichertes monatliches Festgehalt; sie sind nicht anwendbar auf Stundensätze in werkvertragsähnlichen Beschäftigungsverhältnissen, die deutlich höher ausfallen müssten.

Der erste Vorschlag von Lohnuntergrenzen wurde im Juni 2021 beschlossen [siehe dort]. Der aktuelle Vorschlag erfolgte auf Beschluss der Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland am 22. Sept. 2022 und findet sich dort, bzw. als PDF dort.

Die hier dokumentierten Zahlen für 2024 wurden 2023 zwischen dem AK Arbeitnehmer:innen und dem AK Archäologiefirmen ausgehandelt und von der Mitgliederversammlun von CIfA Deutschland am 9. Sept. 2023 angenommen. Sie gelten sie ab 1. Jan. 2024. Die Kommentare und Begründungen des AK Arbeitnehmer:innen und des AK Archäologiefirmen zu den neuen Lohnuntergrenzen finden Sie unten am Ende der Seite. 

Lohnuntergrenzen für die Archäologie in Deutschland - Rev. 2023

Im Einklang mit der CIfA-Stellungnahme „CIfA policy statement on pay in archaeology” (CIfA 2022a) hat sich CIfA Deutschland zum Ziel gesetzt darauf hinzuwirken, dass die „Current salary recommendations“ (CIfA 2022b) des CIfA für Deutschland angepasst und spezifiziert werden. Die CIfA Deutschland Mitgliederversammlung begrüßt und unterstützt den gemeinsamen Prozess von Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenze) und Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen) über eine Entwicklung von Lohnuntergrenzen sowie die in diesem Papier präsentierten Lohnuntergrenzen. CIfA Deutschland empfiehlt ausdrücklich, dass sich alle Arbeitnehmer:innen sowie deren Vertretungen und alle Arbeitgeber:innen sowie deren Vertretungen dafür einsetzen, dass diese Lohnuntergrenzen eingehalten oder überschritten werden.

 

Präambel

Der Verhaltenskodex des CIfA (CIfA D 2022a) stellt in § 5.5 klar: „Jedes Mitglied trägt in angemessener Weise Sorge für die mit der Beschäftigung in Verbindung stehende soziale Absicherung, den Beschäftigungsbedingungen und dem Wohlergehen von Arbeitnehmer/innen, Kollegen/innen und Helfern/innen. Er/sie hat die Empfehlungen des CIfA zu Entlohnung und Beschäftigungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen und bemüht sich, die jeweils empfohlene Lohnuntergrenze zu erreichen bzw. zu überschreiten.“

§ 4.6 der Regularien für die Registrierung von Organisationen (CIfA D 2019) besagt ergänzend: „Es wird erwartet, dass die Organisation ihren Mitarbeitern ein Gehalt zahlt, das nicht weniger als die Mindestgehaltsempfehlungen des CIfA (die jährlich vom Institut veröffentlicht werden) beträgt und im Einklang mit Abschnitt § 5.5 des Verhaltenskodex steht. Der Ausschuss für registrierte Organisationen wird wahrscheinlich um weitere Klärung bitten, wenn Unternehmen dies nicht erfüllen. Er kann Registrierungsanträge von Unternehmen annehmen, die dies nicht erfüllen können, wenn er der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.“

Mit ihrer Gründung 2018 hat sich die Regionalgruppe CIfA Deutschland zunächst an den Lohnuntergrenzen von CIfA orientiert. Ob der großen Unterschiede in den Steuer- und Versicherungssystemen und den allgemeinen Lebensverhältnissen zwischen jenen Ländern, in denen CIfA tätig ist, beschließt die MV CIfA Deutschland ab 2021 Forderungen für Lohnuntergrenzen und Randbedingungen spezifisch für Deutschland. Die Arbeitskreise der Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen diskutieren jährlich über die Anpassung der Lohnuntergrenzen.

Die Ausgangspunkte für den Beschluss dieser Zahlen durch die MV 2021 waren:

  • (a) die „CIfA-Umfrage zu Lohnuntergrenzen in der privatwirtschaftlichen Archäologie“ vom Frühjahr 2020, welche die gemeinsamen Zielvorstellungen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ermittelte (Schauer, Mietz & Schneider, 2020) [Die Teilnahme an der Umfrage war unabhängig von einer CIfA-Mitgliedschaft. Mehr als 250 in der deutschen Archäologie berufstätige Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen beteiligten sich. Die Umfrage zeigte, dass sich die Vorstellungen der Höhe der Lohnuntergrenzen der beiden Parteien nur geringfügig unterschieden.];
  • (b) das DGUF-Monitoring privatwirtschaftliche Archäologie 2020, das den derzeitigen Ist-Zustand aus Arbeitgeber:innensicht ermittelte (Siegmund & Scherzler, 2020) [Ein Drittel aller archäologischen Fachfirmen in Deutschland nahmen an dieser Umfrage teil.];
  • (c) die „Evaluation Beruf Archäologie“ (EvaBA 2), mit der die DGUF im Sommer 2019 den Ist-Zustand aus Arbeitnehmer:innensicht ermittelte (Siegmund, Schauer & Scherzler, 2020) [624 in der deutschen Archäologie Berufstätige nahmen an dieser sehr umfangreichen Umfrage teil.];
  • und (d) die Verhandlungen zwischen den bei CIfA Deutschland im AK Arbeitnehmer:innen Organisierten und den im AK Archäologiefirmen organisierten Arbeitgeber:innen.

Dabei zeigen (b) & (c) an, wo die deutsche Archäologie im Jahr 2020/21 steht und welche realistischen Möglichkeiten derzeit bestehen, und (a) die aus gemeinsamer Sicht in naher Zukunft zu erreichenden Ziele.

Die bestehende Schere im Jahr 2021 zwischen (b) und (c) als Ist-Zustand und (a) als Soll-Zustand sehen die durch CIfA Deutschland unterstützen Arbeitskreise als Herausforderung, die nur gemeinsam und mit Augenmaß wirtschaftlich tragbar bewältigt werden kann. Daher orientieren sich die 2021 erstmals durch die MV von CIfA Deutschland beschlossenen Lohnuntergrenzen mehr an (b) und (c). Die Arbeitsgruppen streben an, dass der Soll-Zustand in vier Jahren erreicht ist. D.h. ausgehend vom ersten Beschluss auf der MV 2021 in drei Schritten jeweils jährlich durch Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenzen) und Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen) gemeinschaftlich und mit Augenmaß neu diskutiert und zum Beschluss in den MV 2022, 2023 und 2024 bis zum Jahr 2025 angesetzt werden. Die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland kann die durch die Arbeitskreise vorgebrachten Änderungen unterstützen (oder ablehnen).

Dieser Prozess ist offen dafür, die hier zu Grunde liegenden vier Verantwortungsgrade von Arbeitnehmer:innen in gemeinsamer Anstrengung der in CIfA D zusammengeschlossenen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen nötigenfalls genauer zu definieren, sie anzupassen und – soweit nötig – weiter zu differenzieren. CIfA Deutschland ermutigt und unterstützt die beteiligten Parteien bei der Durchführung von Umfragen in der deutschen Archäologie, um die Lohnuntergrenzen zu testen, zu verifizieren etc.

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Eine Lohnuntergrenze ist eine Untergrenze, d.h. das Minimum, das als Lohn resp. Gehalt mindestens zu zahlen ist, um ethisch und sozial vertretbar zu sein und nachhaltiges Arbeiten und Wirtschaften zu ermöglichen. Wir begrüßen es sehr, wenn Arbeitgeber:innen z.B. im Zuge von Betriebsvereinbarungen ihren Mitarbeiter:innen im Kollektiv höhere Löhne und Gehälter zahlen und/oder besondere Fähigkeiten oder Leistungen individuell zusätzlich honorieren (siehe auch CIfA D 2021; 2022b).

(2) Die Einteilung der Lohnuntergrenzen orientiert sich an den CIfA-Akkreditierungsgraden. Dementsprechend werden vier Stufen definiert, wobei die niedrigste Stufe einer Person ohne die Qualifikationen im Sinne eines CIfA-Grades entspricht. Um in eine Lohngruppe ein kategorisiert zu werden, muss die Person nicht die CIfA-Akkreditierung vorweisen, sondern die dementsprechenden Qualifikationen haben. Außerdem muss die bekleidete Stelle die Anforderungen dieses CIfA-Grades genügen.

Die Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Voraussetzungen und Verantwortlichkeiten je Stufe. Die Tabelle ist dabei ein Hilfsmittel und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Firma kann (und soll) die Tabelle ihrem System anpassen; dies gilt insbesondere für die vierte Spalte (Beispiel der Positionsbenennung). Ausgangspunkt der Stufendefinition ist dabei die Kompetenzmatrix des CIfA (siehe dort).

Stufe CIfA-Grade Voraussetzungen Verantwortung Beispiel der Positionsbenennung
1 ohne  keine

Arbeit unter Anleitung, keine Verantwortungsübernahme

Hilfskraft (auch studentisch), Grabungsarbeiter:innen
2 PCIfA Grabungserfahrung, Sach- und Fachkenntnisse, flexible Einsatzmöglichkeit Eigenverantwortliches Arbeiten, kann eigene Arbeit selbst koordinieren Grabungsfacharbeiter:innen, Assistenz
3 ACIfA einschlägige Grabungserfahrung, solide technische Kenntnisse, Erfüllen der vorgegebenen Voraussetzungen für die jeweilige Position Eigenverantwortung und Verantwortung für andere. Einsetzbarkeit in wechselnden Situationen Grabungstechnik, Schnittleitung, technische Leitung, Grabungsleitung
4 MCIfA In der Regel Studienabschluss, langjährige Grabungserfahrung, Leitungserfahrung, wissenschaftliche und technische Kenntnisse, Führungsqualitäten Gehobene Verantwortung für sich und andere. Planungsverantwortung, Projektleitungsverantwortung  Projektleitung, Grabungsleitung, Abteilungsleitung

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die hier geforderten Lohnuntergrenzen gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse von Firmen der privatwirtschaftlichen Grabungsarchäologie. Ausschlaggebend ist der Einsatzort der Mitarbeiter, unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitsnehmers und vom Firmensitz des Arbeitgebers.

(2) CIfA Deutschland legt all seinen Mitgliedern nahe, dass sie selbst – gleich ob arbeitnehmend oder arbeitgebend – stets auf das Einhalten oder Übertreffen dieser Lohnuntergrenzen zu achten. Arbeitnehmer:innen wird stark empfohlen, keine geringer bezahlte Tätigkeit anzunehmen.

(3) CIfA Deutschland fordert von allen Arbeitgeber:innen der privatwirtschaftlichen Grabungsarchäologie das Einhalten dieser Lohnuntergrenzen.

§ 3 Verfahren

(1) Unter dem Dach von CIfA Deutschland haben sich zwei Arbeitsgruppen organisiert – einer für Arbeitnehmer:innen (AK Arbeitnehmer:innen) und einer für Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen). Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen sind herzlich eingeladen, durch eine Mitgliedschaft bei CIfA und ihre Mitwirkung entweder im AK der Arbeitnehmer:innen oder dem AK der Arbeitgeber:innen auf das Ansetzen der Lohnuntergrenzen Einfluss zu nehmen.

(2) Beide AKs einigen sich auf eine gemeinsame Lohnuntergrenze. Die geforderten Lohnuntergrenzen gelten drei Monate zum vollen Monat nach Beschluss durch die MV.

(3) Die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland entscheidet jährlich über die Zustimmung zu diesen Empfehlungen. Bei Zustimmung ermutigt CIfA Deutschland Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, daran zu arbeiten, diese zu erfüllen oder zu übertreffen.

(4) Alle Handlungen stehen in Übereinstimmung mit den Regularien des CIfA policy statement on pay in archaeology (CIfA 2021a).

§ 4 Lohnuntergrenzen

(1) Die Brutto-Lohnuntergrenzen werden wie folgt gefordert:

  • (a) 2.080,00 € /Monat (entspricht 12,00 € /Stunde) für Stufe 1;
  • (b) 2.463,43 € /Monat (entspricht 14,21 € /Stunde) für Stufe 2;
  • (c) 3.042,20 € /Monat (entspricht 17,55 € /Stunde) für Stufe 3;
  • (d) 3.349,60 € /Monat (entspricht 19,32 € /Stunde) für Stufe 4.

Die Monatsgehälter sind auf eine 40-Stunden-Woche ausgelegt. Der Stundenlohn berechnet sich durch folgende Formel: Stundenlohn = 3 x Monatsgehalt / 13 / wöchentliche Arbeitsstunden.

[ Die Erhöhung von 2023 auf 2024 entspricht in Stufe 1: 0,0%, in Stufe 2: 5,5%, in Stufe 3 und 4: 6,0%. - Mit der seitens des Bundestags geplanten Anhebung des Mindestlohns zum 1. Jan. 2024 auf 12,41 € /Stunde steigt der Monatslohn in Stufe 1 auf 2.151,07 € /Monat, d.h. um 3,42%; berechnet man die hier vorgenommene Erhöhung der Urlaubstage ein, um etwa 5,42 %. ]

(2) Der Urlaubsanspruch der Angestellten in einer 5-Tage-Woche wird von den gesetzlich vorgegebenen 20 Tagen auf 25 Tage angehoben. 

[ Für das Jahr 2024 haben sich die AKs auf eine Erhöhung der des Mindesturlaubs von 20 auf 25 Tage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche geeinigt. Dies entspricht einer (weiteren) Lohnerhöhung um ungefähr 2%  für die verschiedenen Akkreditierungsgrade. ]

(3) Den Angestellten ist bis Ende 2024 ein steuerfreier Inflationsausgleich von 1200 € bei einer Anstellung mit 40-Wochen-Stunden zu leisten. Dies ist bei kann niedrigerer Wochenstundenzahl anteilig reduziert werden.

(4) Auf Mitarbeiterkonzepte über Werkvertrag sollte verzichtet werden. Selbständige sind angehalten, ihre Honorare auskömmlich zu kalkulieren und anzubieten (vgl. hierzu auch Näth, 2020).

§ 5 Praktikanten:innen

(1) Die Entlohnung für Praktika unterliegt grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen.

(2) Bei langfristigen Praktika (in der Regel über 3 Monate) ist mindestens der Lohn für Stufe 1 (vgl. die Tabelle in § 1) zu entrichten. Bei kürzeren Praktika ist eine Aufwandsentschädigung in der Regel angebracht.

(3) Bei Praktika muss erkennbar sein, dass das Lernen im Vordergrund steht.

Stand: Aug. 2023



Erläuterungen und Kommentare der AKs zu den Verhandlungen 2023 für das Jahr 2024

Was sind die CIfA- Lohnuntergrenzen?

AK Arbeitnehmer:innen: Für uns sind die Lohnuntergrenzen der Weg zu einer fairen und auskömmlichen Bezahlung in der deutschen Feldarchäologie. Sie stellen unseres Erachtens den geringsten Betrag dar, der für engagierte und hochwertige Arbeit einzufordern ist.

AK Archäologiefirmen: Die Lohnuntergrenzen markieren die niedrigsten Bruttoeinkommen, die von CIfA-zertifizierten Firmen bezahlt werden müssen.

 Was sind die Lohnuntergrenzen nicht?

AK Arbeitnehmer:innen: Die Lohnuntergrenzen sollten nicht als Tariflohn verstanden werden. Wie zuvor erwähnt, stellen sie das Minimum an Bezahlung dar. Wenn es in der deutschen Feldarchäologie in der Zukunft zu Tariflöhnen kommt, werden diese bedeutend höher liegen.

AK Archäologiefirmen: Die Lohnuntergrenzen sind keine Lohnempfehlung. Das bedeutet, dass durch sie nicht definiert wird, was ein Mitarbeiter verdienen soll, sondern was unter Einbeziehung aller Umstände nicht unterschritten werden darf. Eine höhere Bezahlung als die Lohnuntergrenzen ist möglich und nicht unüblich.

Worin besteht der Vorteil der CIfA-Lohuntergrenzen?

AK Arbeitnehmer:innen: Die Lohnuntergrenzen schaffen die Möglichkeit, die Angebote von Arbeitgebern zu vergleichen. Zahlt ein Arbeitgeber weniger als die von CIfA Deutschland vorgeschlagenen Lohnuntergrenzen, sollte man sich als Arbeitnehmer:in nach anderen Angeboten umschauen.

AK Archäologiefirmen: Einerseits muss ein zertifizierter Arbeitgeber die Lohnuntergrenzen einhalten, um seine Zertifizierung zu behalten. Andererseits kann ein Arbeitgeber, der sich an die Lohnuntergrenzen hält, vermitteln, dass es ihm wichtig ist, seine Mitarbeiter angemessen zu bezahlen.

Der Mindestlohn und die Stufe 1

Bei Stufe 1 der Lohnuntergrenzen wurde sich bei der Verhandlungrunde 2023 auf den aktuellen Mindestlohn von 12 € pro Stunde geeinigt. Durch die seitens der Politik geplante Mindestlohnanpassung auf Anfang 2024 wird diese Stufe dann voraussichtlich mit einem Stundenlohn von 12,41 € vergütet werden.

AK Arbeitnehmer:innen: Die Anhebung des Mindestlohns Anfang nächsten Jahres ist niedriger ausgefallen als sich die Meisten erhofft bzw. sie es gefordert haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt auf seiner Webseite, dass der Mindestlohn einen Beitrag zur Gleichberechtigung darstellt und Arbeitnehmer:innen vor unangemessen niedrigen Löhnen schützt. Das übergeordnete Ziel bleibe jedoch ein angemessenes Lohnniveau, das vor allem mit Tarifverträgen erreicht werden soll, sicherzustellen. Diese tariflich festgelegten Löhne sollten auch für unsere Branche ein festes Ziel in der Zukunft unseres Berufes werden.

AK Archäologiefirmen: Die Möglichkeit, Mitarbeiter mit - oder sehr nah am - Mindestlohn zu bezahlen, ist für uns wichtig, da es Situationen gibt, in denen wir (noch) nicht mehr bezahlen können. Es ist jedoch nicht in unserem Interesse, erfahrene und kompetente Mitarbeiter mit Mindestlohn zu bezahlen.


 Stand: Sept. 2023

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