CIfA German Group

Verhaltenskodex

Berufsethik in der Archäologie

Veröffentlicht Oktober 2019

Geändert Oktober 2022

(autorisierte Übersetzung des CIfA Code of Conduct vom Oktober 2022;

im Zweifel gilt der Text des englischen Originals)

Verhaltenskodex als deutsche PDF-Version [pdf].

Vorwort

Dieser Verhaltenskodex betrifft sowohl Einzelmitglieder des CIfA als auch Registrierte Organisationen (ROs). Die Bezeichnung „Mitglied“ bezieht sich im Folgenden auf beide zuvor Genannten.

Das Ziel dieses Verhaltenskodexes ist es, die Verhaltensweisen und die Selbstdisziplin zu fördern, die im Interesse der Allgemeinheit und im Hinblick auf die Erforschung und den Schutz der physischen Nachweise der menschlichen Vergangenheit von einem Mitglied des CIfA erwartet werden können. Diese Spuren vergangener menschlicher Aktivitäten, die ihren Niederschlag in den materiellen Hinterlassenschaften seit urgeschichtlicher Zeit finden, diese Produkte vielschichtiger Prozesse, die letztendlich auch unsere heutige Lebens- und Arbeitsumgebung mitgestaltet haben, bilden als unsere historisch gewachsene Umgebung eine verwundbare und schwindende Ressource.

Das tiefere Verständnis unserer Vergangenheit, das durch die Archäologie vermittelt wird, ist Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes einer Gemeinschaft und sollte deshalb für jeden zugänglich sein. Auf Grund dessen und vor allem da die geschichtliche Umgebung eine einzigartige, unersetzliche Ressource ist, haben die Mitglieder die Verantwortung diese Ressource zu schützen, sie in ihren Arbeiten sparsam zu nutzen und ihre Studien so zu gestalten, dass sie zu einem fundierten Wissensgewinn beitragen können und die Ergebnisse dieser Studien zugänglich zu machen. Die Einhaltung des Kodex wird vom CIfA als praktische Maßnahme verlangt, um sicherzustellen, dass diese Verantwortung erfüllt wird.

Der Verhaltenskodex benennt die allgemeinen Verhaltensweisen, welchen die Mitglieder des CIfA zu folgen haben. Bei einem Verstoß wird ein Prüfverfahren innerhalb des CIfA angestoßen, das diesen Vorfall untersucht. Das Ergebnis kann von Rat und Unterstützung für die notwendige berufliche Weiterbildung über Sanktionen bis hin zum Entzug der Mitgliedschaft oder Registrierung reichen. Das CIfA kann demnach maßregeln, verwarnen oder ausschließen.

Das CIfA veröffentlicht von Zeit zu Zeit schriftliche Standards und Richtlinien für einzelne Bereiche der archäologischen Arbeit. Diese beschreiben, wie ein Mitglied, das solche Arbeiten übernimmt, dem Kodex am besten entsprechen kann. Ein Abweichen von diesen Standards wird als Zuwiderhandlung gegen den Verhaltenskodex gewertet; ein Abweichen von den Richtlinien kann aber akzeptiert werden, wenn die Umstände es erfordern und wenn die vorgenommenen abweichenden Handlungen im Einklang mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex stehen und ausreichend dokumentiert werden. Das CIfA veröffentlicht von Zeit zu Zeit Grundsatzerklärungen, auch zur Auslegung von Regel 1.1 des Kodex, betreffend des angemessenen Verhaltens zur Verhinderung der Verunglimpfung der Archäologie oder des Instituts, welche von den Mitgliedern, Antragstellern, CIfA-Ausschüssen und Gremien gebührend zu berücksichtigen sind.

Alle Mitglieder sind dazu angehalten, den Standards, Richtlinien und Grundsatzprogrammen im Interesse der besten fachlichen Praxis Folge zu leisten. Eine vollständige Liste der bisher veröffentlichten Standards und Richtlinien findet sich auf der Website des CIfA (https://www.archaeologists.net/codes/cifa). Die bisher erstellten Übersetzungen in deutscher Sprache finden sich hier: https://cifa-deutschland.de/berufsverband/standards.

Wird der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex gegen eine Registrierte Organisation erhoben, wird diese von dem Vorwurf freigesprochen, sofern sie zur Zufriedenheit des CIfA vor einem vom CIfA einberufenen professionellen Gremium nachweisen kann, dass sie plausible Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter:innen sich an den Kodex halten. Dieses Verfahren zielt vor allem, aber nicht ausschließlich darauf ab sicherzustellen, dass die Mitarbeiter:innen auf die entsprechenden Standards und Richtlinien hingewiesen wurden und Weiterbildungsmaßnahmen erhalten haben, die für ihre Position und Berufserfahrung relevant sind, hinreichende Anweisungen bekommen haben, wie sie ihre Aufgaben auszuführen haben, und angemessene Beaufsichtigung und Unterstützung im Umgang mit auftretenden Problemen erfahren haben.

Verhaltenskodex

Grundsatz 1

Alle Mitglieder zeigen sich bei der Ausführung archäologischer Angelegenheiten voll verantwortlich für ihr eigenes Verhalten und sorgen für hohe ethische Standards.

Regularien

1.1 Ein Mitglied hat sich so zu verhalten, dass es weder die Archäologie noch CIfA in Misskredit bringt bzw. bringen könnte.

1.2 Ein Mitglied soll sich seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft bewusst sein, sowie gegenüber denjenigen, die von seiner Arbeit profitieren könnten, gegenüber Kund:innenen und Auftraggeber:innen, Kolleg:innen und Helfer:innen, gegenüber dem Berufsstand und sich selbst; bei der Abwägung unterschiedlicher Anforderungen berücksichtigt es seine grundlegende Verantwortung für die Interessen der Öffentlichkeit.

1.3 Ein Mitglied soll die Archäologie und ihre Ergebnisse in einer verantwortungsvollen Weise präsentieren sowie übertriebene, irreführende oder unangemessene Aussagen über archäologische Sachverhalte vermeiden bzw. verhindern.

1.4 Ein Mitglied soll keine Ratschläge, öffentlichen Stellungnahmen oder juristischen Aussagen in Bezug auf archäologische Sachverhalte tätigen, ohne zuvor umfassend über diese informiert zu sein.

1.5 Ein Mitglied soll keine archäologischen Aufgaben durchführen, für die es nicht ausreichend qualifiziert ist. Ein Mitglied soll sich seiner Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen bewusst sein, diese erhalten und durch adäquate fachliche und praktische Weiterbildungen verbessern. Ein stimmberechtigtes Mitglied (MCIfA, ACIfA, PCIfA) soll sicherstellen, dass es innerhalb von zwei Jahren mindestens 50 Stunden professioneller Weiterbildung absolviert. Nachweise dieser Weiterbildungen müssen gemäß der Richtlinien auf Nachfrage des Instituts bzw. des Aufsichtsrates eingereicht werden können. Ein Mitglied soll aktuelle oder vergangene Arbeitgeber oder Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten in der eigenen Qualifikation im Hinblick auf mögliche Arbeiten hinweisen; Mitglieder können eine Minimierung solcher Unzulänglichkeiten durch das Hinzuziehen ergänzender Expertise anstreben, z.B. durch die Annahme von Ratschlägen, die Einbeziehung von Kolleg:innen bzw. Berater:innen, durch Veränderung der Planung bzw. Durchführung der betreffenden Arbeitsschritte etc. Dieselben Schritte sind zu ergreifen, wenn ein Mitglied während eines Projekts mit Problemen konfrontiert wird, die jenseits der eigenen Kompetenzen liegen. Das Mitglied soll in allen Fällen sicherstellen, dass adäquate Unterstützung ‒ ob durch Rat, Personal oder Ausstattung ‒ für jedes Projekt, an dem es teilnimmt, zur Verfügung steht. 

1.6 Ein Mitglied soll die Arbeit anderer angemessen honorieren, kein Plagiat in mündlicher oder schriftlicher Form begehen und keine Aussagen tätigen, die ungerechtfertigt der Reputation anderer Archäolog:innen schaden.

1.7 Ein Mitglied soll alle rechtlichen Regelungen bezüglich seiner archäologischen Arbeit, egal ob es Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in ist, kennen und befolgen. Wo dies angemessen ist, gilt das auch für nationale und internationale Abkommen, Konventionen und Regeln inklusive deren Anhängen und Verzeichnissen.

1.8 Ein Mitglied soll sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die aller Wahrscheinlichkeit nach zum Verkauf von archäologisch bedeutsamen Objekten oder von Objekten, die bedeutsamer gewesen wären, wenn sie mit archäologischen Methoden geborgen worden wären, führen könnten, es sei denn, sein Beitrag dient nachweislich dazu, den potenziellen öffentlichen Nutzen von archäologischem Material zu bewerten oder zu realisieren oder die Bedeutung des Materials zu erhalten oder zu steigern, indem Methoden angewandt werden, die mit diesem Kodex in Einklang stehen und das Verständnis für den Kontext, die Herkunft und den Forschungswert der Objekte verbessern. Ein Mitglied soll davon abraten, sich auf den potenziellen Verkaufswert von archäologisch bedeutsamen Objekten zu konzentrieren, einschließlich des Verzichts auf eine Belohnung oder Bezahlung auf der Grundlage des potenziellen Marktwerts des von ihm gefundenen oder bewerteten Materials.

1.10 Ein Mitglied sollte sich in der Ausführung seiner archäologischen Arbeit weder Anreize schaffen noch solchen nachgehen, die als Bestechungen aufgefasst werden können.

1.11 Ein Mitglied sollte keine vertraulichen Informationen weitergeben, außer wenn dies die Gesetzeslage erforderlich macht, noch sollte es geheime oder vertrauliche Informationen zu seinem eigenen Vorteil oder dem einer dritten Person benutzen. Ein Mitglied sollte Vorsorge treffen, Arbeitnehmer:innen, Kolleg:innen, Partner:innen und Helfer:innen daran zu hindern, vertrauliche Informationen in dieser Weise zu enthüllen. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die im Verlauf eines Projekts gewonnen werden, die der Arbeit- oder Auftraggeber während dieser Zeit zurückbehält oder deren Veröffentlichung sich als unangenehm oder nachteilig für den Arbeit- oder Auftraggeber auswirken. Informationen gelten nicht mehr als vertraulich, wenn der Arbeit- oder Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweist oder wenn diese sowieso öffentlich bekannt geworden sind. Wo auch immer ausdrücklich archäologische Informationen einbezogen werden, ist es dennoch die Pflicht eines Mitglieds, den Arbeit- oder Auftraggeber über einen möglichen Konflikt mit seinen Verantwortungen nach Prinzip 4 des Verhaltenskodex zu informieren (Weitergabe archäologischer Informationen) und sich darum zu bemühen, einen möglichen Konflikt zu minimieren oder zu beseitigen.

1.12 Jedes Mitglied soll bei der Planung und Durchführung von Projekten in historischer Umgebung die Interessen von Einzelpersonen oder Gruppen in Bezug auf Orte, Gegenstände, menschliche Überreste oder immaterielles Erbe, die für sie von kultureller oder religiöser Bedeutung sind, berücksichtigen, vorausgesetzt, dass das Mitglied von diesen Interessen wusste oder hätte wissen müssen. Mitglieder sollten, sofern angemessen, die betroffenen Einzelpersonen oder Gruppen konsultieren, um eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zu erzielen.

1.13 Jedes Mitglied ist mitverantwortlich dafür zu sorgen, dass der Verhaltenskodex von anderen Mitgliedern des Instituts eingehalten wird und sollte andere dazu anregen, sich diesem Kodex zu verpflichten. Die Verpflichtung schließt eine Auskunft auf Anfragen von Seiten des Vorstandes oder seines Stellvertreters und/oder vor Gremien und bei Anhörungen mit ein, die zum Zweck einer Untersuchung über eine angebliche Verletzung der Verordnungen des Instituts dienen. Vertrauliche Informationen nach §1.11 sind hiervon ausgenommen. Jedes Mitglied soll ‒ sofern möglich ‒ sicherstellen, dass alle Arbeiten, für die es direkt oder indirekt aufgrund seiner Stellung in der ausführenden Organisation verantwortlich ist, dem Verhaltenskodex folgend durchgeführt werden.

1.14 Wenn sich ein Mitglied auf Grund widerstreitender Loyalitäten, Verantwortlichkeiten oder Verpflichtungen in einem ethischen bzw. moralischen Dilemma befindet, so gilt dieser Verhaltenskodex als Grundlage für das eigene Verhalten.

1.15 Jedes Mitglied soll eine Kultur von fortdauernder, professioneller Weiterbildung pflegen und den Fortschritt des Berufs aktiv unterstützen. Er/sie soll einen aktiven Beitrag zum bestehenden Wissen der professionellen Praxis leisten und, wo es angemessen ist, dieses hinterfragen sowie neue Methoden und Techniken vorstellen bzw. ausarbeiten, um einen Beitrag zur fortlaufenden Entwicklung und Verbesserung des Faches zu leisten. Ein Mitglied soll außerdem sicherstellen, dass andere vom eigenen Wissen und der eigenen Erfahrung profitieren können.

Grundsatz 2

Jedes Mitglied ist für den Schutz der historischen Umgebung verantwortlich.

Regularien

2.1 Jedes Mitglied soll anstreben, archäologische Stätten und Material zu schützen und zu bewahren, damit sie jetzt und zukünftig als Quellen des Studiums und Genusses zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll jedes Mitglied andere ermutigen und anregen, dies ebenso zu tun. Wo eine Erhaltung nicht möglich ist, soll sichergestellt werden, dass die Erstellung einer angemessenen Dokumentation mit adäquaten Techniken und Vorgängen sowie die Archivierung der Dokumente und anderer sachbezogener Materialien sowie die Verbreitung der Ergebnisse erfolgt.

2.2 Wenn zerstörende Untersuchungen stattfinden, vor allem wenn es sich um reine Forschungsprojekte handelt, muss das Mitglied dafür sorgen, dass innerhalb des vorgegebenen Forschungsrahmens oder Auftrags nur ein minimaler Schaden für das historische Umfeld entsteht. Bei allen Projekten, ob sie rein der Forschung gelten oder auf Grund drohender Zerstörung durchgeführt werden, sollen die Interessen von anderen Archäolog:innen berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise für ein Projekt nur tiefer liegende Schichten relevant sind, so müssen auch die oberen Bereiche mit gleicher Sorgfalt behandelt und dokumentiert werden.

2.3 Jedes Mitglied soll sicherstellen, dass die erwarteten Ergebnisse einer geplanten Zerstörung archäologischer Hinterlassenschaften diese Vernichtung von kulturellem Erbe rechtfertigen.

Grundsatz 3

Jedes Mitglied soll seine Arbeiten auf eine Weise durchführen, die belastbare Informationen über die Vergangenheit zu Tage fördert, und es muss diese Ergebnisse korrekt dokumentieren.

Regularien

3.1 Jedes Mitglied soll sich fortlaufend über die Weiterentwicklungen in seinen Spezialgebieten informieren.

3.2 Jedes Mitglied soll sich auf jedes Projekt, an dem es beteiligt ist, angemessen vorbereiten.

3.3 Jedes Mitglied soll sicherstellen, dass, sofern relevant, ein Versuchsaufbau, ein Protokoll und eine Probenentnahme in einer Weise erfolgt, die für das jeweilige Projekt angemessen ist.

3.4 Jedes Mitglied soll dafür sorgen, dass die Aufzeichnungen seiner Arbeit auf verständliche, leicht zugängliche und archivbeständige Form aufbereitet werden.

3.5 Jedes Mitglied soll dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen und Ergebnisse von Experimenten, Forschungen und Projekten, einschließlich der Artefakte und Proben, die ihm anvertraut wurden, in gutem Zustand sind und bleiben. Außerdem ist das Mitglied mit dafür verantwortlich, dass diese Unterlagen unter angemessenen Bedingungen und für Studien und weitere Untersuchungen zugänglich verwahrt werden.

3.6 Jedes Mitglied soll sich darum bemühen, dass die Projekte, an welchen es arbeitet, sich nicht nachteilig auf die Forschung oder die Projekte von anderen auswirken. Sollte dies der Fall sein, soll es versuchen, die negativen Auswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Grundsatz 4

Jedes Mitglied hat die Verantwortung, die Ergebnisse seiner/ihrer archäologischen Arbeit bald möglichst zugänglich zu machen.

Regularien

4.1 Jedes Mitglied soll sich mit Fachkolleg:innen des gleichen Interessenfeldes austauschen und mit diesen zusammenarbeiten. Dabei soll ein Mitglied die Interessen und Rechte anderer an archäologischen Stätten, Fachgebieten, Sammlungen und sonstigen Informationen des gleichen Arbeitsfeldes respektieren, unabhängig davon, ob die Überlappung von Arbeitsinhalten offensichtlich oder nur potentiell ist.

4.2 Jedes Mitglied soll für Arbeiten, die unter der eigenen Aufsicht stattgefunden haben, eine angemessene Dokumentation – wenn möglich mit Nennung von Primärquellen und unter Einbeziehung von bis dato unveröffentlichtem Material aus öffentlich zugänglichen Archiven bzw. Depots – anfertigen und ohne Verzögerung zur Verfügung stellen. Ein Mitglied soll keine Arbeiten initiieren oder unterstützen, die einen erheblichen materiellen Schaden an der historischen Umwelt verursachen können, es sei denn, es findet unverzüglich eine angemessene Dokumentation und Auswertung statt. Wo die Ergebnisse eines Projektes einen substantiellen Beitrag zur Wissenschaft leisten oder zur Förderung der Theorienbildung, einer Methode oder Technik beitragen, sind diese Ergebnisse möglichst zeitnah z.B. durch Kurzinformationen, Vorträge oder Sitzungs- bzw. Zwischenberichte für Fachkolleg:innen und die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn die vollständige Veröffentlichung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit starker zeitlicher Verzögerung erfolgen wird.

4.3 Jedes Mitglied soll Anfragen von Kolleg:innen oder Studierenden zu den Ergebnissen eigener Forschungen oder Projekte respektieren und beachten, soweit dies mit den eigenen Rechten an der Veröffentlichung und anderen archäologischen Verantwortlichkeiten in Einklang steht. Archäolog:innen, die eine Auskunft über Projekte, die nicht von ihnen selbst durchgeführt wurden, erhalten, sollen die bestehende Rechte des Informierenden wie z.B. Copyright und geistiges Eigentum respektieren und achten.

4.4 Jedes Mitglied ist für die Auswertung und Veröffentlichung der Informationen aus den durch ihn/sie durchgeführten Projekten verantwortlich. Hand in Hand mit dieser Verantwortung soll – wo gesetzlich möglich – auch das Recht der Erstpublikation gehen. Wenn allerdings innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der Arbeiten an einem Projekt ohne triftigen Grund keine Veröffentlichung erfolgt, so verfällt – wenn nicht gesetzlich anders vorgesehen – dieses Recht. Um einem Streit über das Publikationsrecht beim Wechsel eines/einer für ein Projekt Verantwortlichen von einem Beschäftigungsverhältnis in ein anders (v.a. Wechsel des Arbeitgebers wie z.B. der Grabungsfirma) vorzubeugen, soll das endgültige Publikationsrecht – wenn nicht gesetzlich anders vorgesehen – im jeweiligen Arbeitsvertrag oder durch einen Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber geregelt sein. Es liegt in der Verantwortung des einzelnen Mitglieds ‒ unabhängig davon, ob es Arbeitgeber:in oder Arbeitnehmer:in ist ‒ auf eine angemessene Regelung bezüglich der Publikationsrechte in den eigenen Verträgen zu achten. 

4.5 Wenn eine Publikation nicht innerhalb der oben genannten Frist von 10 Jahren erfolgt, ohne dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt, so soll jedes Mitglied seine Daten und Unterlagen für andere Archäolog:innen zur Auswertung und Publikation zugänglich machen.

4.6 Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Zweck und die Ergebnisse der eigenen Studien zu informieren und in angemessener Weise auf das Interesse der Öffentlichkeit an einem Projekt – insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Feldarbeiten – zu reagieren. Diese Handlungen sollen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und Sicherheitsstandards für Personen und archäologische Fundstellen sowie den getroffen Absprachen mit Bauherren bzw. Geldgebern erfolgen.

4.7 Jedes Mitglied soll bei der Berichterstattung die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen einhalten und zugleich darauf achten, keine Verträge einzugehen, die die Freiheit der eigenen Interpretation und Schlussfolgerungen oder die Nutzung der generierten Daten nach Abschluss eines Projektes einschränken. Mitglieder dürfen sich nicht dem Druck eines Auftraggebers beugen, wenn dessen Forderungen z.B. nach Vertraulichkeit die Verhinderung oder unwiederbringliche Schädigung von archäologischen Arbeiten und Auswertungen nach sich ziehen.

Grundsatz 5

Jedes Mitglied soll die Ansprüche von Angestellten, Kolleg:innen und Helfer:innen in Bezug auf alle Angelegenheiten eines Beschäftigungsverhältnisses inklusive beruflicher Weiterbildung, Belangen von Gesundheit und Sicherheit sowie angemessene Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit respektieren.

Regularien

5.1 Jedes Mitglied soll innerhalb der gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer:innen, Angestellte, Kolleg:innen oder Helfer:innen agieren.

5.2 Jedes Mitglied muss die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für Arbeitnehmer:innen oder andere von seinen archäologischen Arbeiten betroffene Personen beachten.

5.3 Jedes Mitglied soll die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Diskriminierung am Arbeitsplatz auf Grund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, sexueller Orientierung oder Religion beachten und durchsetzen.

5.4 Jedes Mitglied soll dafür Sorge tragen, dass ausreichender Versicherungsschutz der von archäologischen Arbeiten betroffenen Personen und Sachen gewährleistet ist.

5.5 Jedes Mitglied soll in angemessener Weise Sorge für die mit der Beschäftigung in Verbindung stehende soziale Absicherung von Arbeitnehmer:innen, Kolleg:innen und Helfer:innen tragen. Er/sie soll den Empfehlungen des CIfA in Bezug auf Lohn- und Arbeitsverhältnisse nachvollziehbar gründlich erwägen und anstreben, den jeweils empfohlenen Tariflohn zu erreichen bzw. zu überschreiten. 

5.6 Jedes Mitglied soll Kompetenzen und Leistungen von Arbeitnehmer:innen, Kolleg:innen und Helfer:innen bei der Staffelung von Löhnen, Sonderleistungen oder anderen Vorteilen berücksichtigen.

5.7 Jedes Mitglied soll die Rechte von Personen, die einer Gewerkschaft, einem Unternehmerverband oder einem Berufsverband oder einer ähnlichen Organisation beitreten möchten, respektieren.

5.8 Jedes Mitglied soll die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer:innen, Kolleg:innen und Helfer:innen und denen, die dazu beitragen, in der Ausübung ihrer Pflichten unterstützen und fördern.

5.9 Ein Mitglied darf sich nicht über längere Zeit hinweg in einer Weise verhalten, die darauf abzielt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, eine/n einzelne/n Mitarbeiter:in, Kolleg:in oder Helfer:in oder eine Gruppe von Mitarbeiter:innen, Kolleg:innen und Helfer:innen körperlich oder seelisch zu verletzen.

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