CIfA German Group

Empfehlungen zu Lohnuntergrenzen für die privatwirtschaftliche Archäologie in Deutschland (2022)

Dieses (inzwischen überarbeitete) Papier vom Juni 2021 zu Lohnuntergrenzen markiert einen historischen Moment: Erstmals in der Geschichte der privatwirtschaftlichen Archäologie in Deutschland wird ein Prozess zur Aushandlung von Lohnuntergrenzen festgelegt sowie eine Lohnuntergrenze definiert. Der Prozess ist getragen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, die jährlich erneut über den Inhalt dieses Papiers verhandelt – so wie es seit langen Jahren für ‚Tarifverträge‘ üblich ist. Dieses Papier ist der Anfang eines Prozesses – nicht sein Ende!

Die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland hat am 12. Juni 2021 beschlossen, die durch den Dialog zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitmehmer:innen formulierten Lohnuntergrenzen als Ergebnis eines informierten und wohlüberlegten Dialogs und somit als zuverlässigen Ausdruck guter Praxis anzuerkennen. Die Mitgliederversammlung fordert Vorstand und Mitglieder von CIfA Deutschland dazu auf, alle in der deutschen Archäologie Berufstätigen zu ermutigen, diese Lohnuntergrenzen einzuhalten oder zu überschreiten, weitere Umfragen durchzuführen, um noch mehr Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen in die Diskussion einzubeziehen sowie weiteres Wissen auch von außerhalb zu akquirieren um den in der deutschen Archäologie Berufstätigen die  bestmöglichen Informationen zum Umgang mit ihrer Entlohnung zur Verfügung zu stellen.

 

"Lohnuntergrenzen für die Archäologie in Deutschland"

In der vorliegenden Form nach Diskussion und Verabschiedung verschiedener Änderungsanträge beschlossen durch die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland am 12. Juni 2021.

Im Einklang mit der CIfA-Stellungnahme „CIfA policy statement on pay in archaeology” (CIfA 2021a) hat sich CIfA Deutschland zum Ziel gesetzt darauf hinzuwirken, dass die „Current salary recommendations“ (CIfA 2021b) des CIfA für Deutschland angepasst und spezifiziert werden. Die CIfA Deutschland Mitgliederversammlung begrüßt und unterstützt den gemeinsamen Prozess von Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenze) und Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen) über eine Entwicklung von Lohnuntergrenzen sowie die in diesem Papier präsentierten Lohnuntergrenzen. CIfA Deutschland empfiehlt ausdrücklich, dass sich alle Arbeitnehmer:innen sowie deren Vertretungen und alle Arbeitgeber:innen sowie deren Vertretungen dafür einsetzen, dass diese Lohnuntergrenzen eingehalten oder überschritten werden.

Präambel

Der Verhaltenskodex des CIfA (CIfA D 2018) stellt in § 5.5 klar: „Jedes Mitglied trägt in angemessener Weise Sorge für die mit der Beschäftigung in Verbindung stehende soziale Absicherung, den Beschäftigungsbedingungen und dem Wohlergehen von Arbeitnehmer/innen, Kollegen/innen und Helfern/innen. Er/sie hat die Empfehlungen des CIfA zu Entlohnung und Beschäftigungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen und bemüht sich, die jeweils empfohlene Lohnuntergrenze zu erreichen bzw. zu überschreiten.“

§ 4.6 der Regularien für die Registrierung von Organisationen (CIfA D 2019a) besagt ergänzend: „Es wird erwartet, dass die Organisation ihren Mitarbeitern ein Gehalt zahlt, das nicht weniger als die Mindestgehaltsempfehlungen des CIfA (die jährlich vom Institut veröffentlicht werden) beträgt und im Einklang mit Abschnitt § 5.5 des Verhaltenskodex steht. Der Ausschuss für registrierte Organisationen wird wahrscheinlich um weitere Klärung bitten, wenn Unternehmen dies nicht erfüllen. Er kann Registrierungsanträge von Unternehmen annehmen, die dies nicht erfüllen können, wenn er der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.“

Mit ihrer Gründung 2018 hat sich die Regionalgruppe CIfA Deutschland zunächst an den Lohnuntergrenzen von CIfA orientiert. Ob der großen Unterschiede in den Steuer- und Versicherungssystemen und den allgemeinen Lebensverhältnissen zwischen jenen Ländern, in denen CIfA tätig ist, beschließt die MV CIfA Deutschland ab 2021 Forderungen für Lohnuntergrenzen und Randbedingungen spezifisch für Deutschland. Diese Lohnuntergrenzen werden durch Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenzen) und Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen) definiert und der MV vorgelegt.

Die Ausgangspunkte für den Beschluss dieser Zahlen durch die MV 2021 sind: 

  • (a) die „CIfA-Umfrage zu Lohnuntergrenzen in der privatwirtschaftlichen ArchäologieDie Teilnahme an der Umfrage war unabhängig von einer CIfA-Mitgliedschaft. Mehr als 250 in der deutschen Archäologie berufstätige Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen beteiligten sich. Die Umfrage zeigte, dass sich die Vorstellungen der Höhe der Lohnuntergrenzen der beiden Parteien nur geringfügig unterschieden.“ vom Frühjahr 2020, welche die gemeinsamen Zielvorstellungen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ermittelte (Schauer, Mietz & Schneider, 2020) (Abb. 1) , (Abb. 2)
  • (b) das DGUF-Monitoring privatwirtschaftliche Archäologie 2020Ein Drittel aller archäologischen Fachfirmen in Deutschland nahmen an dieser Umfrage teil., das den derzeitigen Ist-Zustand aus Arbeitgeber:innensicht ermittelte (Siegmund & Scherzler, 2020) (Abb. 3) , (Abb. 4)
  • (c) die „Evaluation Beruf Archäologie624 in der deutschen Archäologie Berufstätige nahmen an dieser sehr umfangreichen Umfrage teil.“ (EvaBA 2), mit der die DGUF im Sommer 2019 den Ist-Zustand aus Arbeitnehmer:innensicht ermittelte (Siegmund, Schauer & Scherzler, 2020) (Abb. 5) , (Abb. 6) , (Abb. 7) ,   (Abb. 8) , und
  • (d) die Verhandlungen zwischen den bei CIfA Deutschland im AK Lohnuntergrenzen organisierten Arbeitnehmer:innen und den im AK Archäologiefirmen organisierten Arbeitgeber:innen.

Dabei zeigen (b) & (c) an, wo die deutsche Archäologie im Jahr 2020/21 steht und welche realistischen Möglichkeiten derzeit bestehen, und (a) die aus gemeinsamer Sicht in naher Zukunft zu erreichenden Ziele.

Die bestehende Schere im Jahr 2021 zwischen (b) und (c) als Ist-Zustand und (a) als Soll-Zustand sehen die durch CIfA Deutschland unterstützen Arbeitskreise als Herausforderung, die nur gemeinsam und mit Augenmaß wirtschaftlich tragbar bewältigt werden kann. Daher orientieren sich die 2021 erstmals durch die MV von CIfA Deutschland beschlossenen Lohnuntergrenzen mehr an (b) und (c). Die Arbeitsgruppen streben an, dass der Soll-Zustand in vier Jahren erreicht ist. D.h. ausgehend vom ersten Beschluss auf der MV 2021 in drei Schritten jeweils jährlich durch Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenzen) und Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen) gemeinschaftlich und mit Augenmaß neu diskutiert und zum Beschluss in den MV 2022, 2023 und 2024 bis zum Jahr 2025 angesetzt werden. Die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland kann die durch die Arbeitskreise vorgebrachten Änderungen unterstützen (oder ablehnen).

Dieser Prozess ist offen dafür, die hier zu Grunde liegenden vier Verantwortungsgrade von Arbeitnehmer:innen in gemeinsamer Anstrengung der in CIfA D zusammengeschlossenen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen nötigenfalls genauer zu definieren, sie anzupassen und – soweit nötig – weiter zu differenzieren. CIfA Deutschland ermutigt und unterstützt die beteiligten Parteien bei der Durchführung von Umfragen in der deutschen Archäologie, um die Lohnuntergrenzen zu testen, zu verifizieren etc.

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Eine Lohnuntergrenze (Definition) ist eine Untergrenze, d.h. das Minimum, das als Lohn resp. Gehalt mindestens zu zahlen ist, um ethisch und sozial vertretbar zu sein und nachhaltiges Arbeiten und Wirtschaften zu ermöglichen. Wir begrüßen es sehr, wenn Arbeitgeber:innen z.B. im Zuge von Betriebsvereinbarungen ihren Mitarbeiter:innen im Kollektiv höhere Löhne und Gehälter zahlen und/oder besondere Fähigkeiten oder Leistungen individuell zusätzlich honorieren (siehe auch CIfA D 2019b; 2021 und Lohnungergrenzen im GZA sowie Ergänzungsmöglichkeiten zur Lohnuntergrenze).

(2) Als Grabungsarbeiter:in (auch: Grabungshelfer:in, Praktikant:in ab dem vierten Beschäftigungsmonat, u.ä.) gilt eine Person, die keine formalen Voraussetzungen erfüllen muss, um auf archäologiebezogenen Projekten tätig zu werden. Ein/e Grabungsarbeiter:in arbeitet weisungsgebunden und ist nur für die fachgerechte Ausführung der ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Diese Position entspricht einem/einer Auszubildenden/Auszubildender auf dem Weg zum Erlernen der erforderlichen Kenntnis für die Auszeichnung mit dem CIfA-Akkreditierungsgrad (Verantwortungsgrad) PCIfA.

(3) Als Grabungsfacharbeiter:in (auch: Facharbeiter:in, Grabungszeichner:in, Grabungsassistenz, Sekretär:in, u.ä.) gilt eine Person mit der Kompetenz, eigenständig Teile der Dokumentation von archäologischen Strukturen durchzuführen. Sie trägt Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der direkt an sie übertragenen Aufgaben. Diese Position entspricht dem CIfA-Akkreditierungsgrad (Verantwortungsgrad) PCIfA.

(4) Als Grabungstechniker:in (auch: technische Grabungsleitung, Techniker:in, Restaurator:in; Geoinformatiker:in; u.ä.) gilt die Person, die die technische Durchführung und Dokumentation einer Grabung bzw. eines Projekts beaufsichtigt. Bei Abwesenheit des/der Grabungsleiter:in trägt sie die Verantwortung über die Fläche. Sie hat umfassende Verantwortung für Teilbereiche des Projekts und entspricht dem CIfA-Akkreditierungsgrad (Verantwortungsgrad) ACIfA.

(5) Als Grabungsleitung (auch: wiss. Grabungsleitung, Anthropologe:in, Redakteur:in, Fachkraft in/für Forschung und Entwicklung, u.ä.) gilt die Person, die wissenschaftlich kompetent die Organisation und Leitung eines Projekts innehat, die Kommunikation mit anderen Gewerken und Ämtern führt sowie für die Mitarbeiter:innenführung etc. zuständig ist. Sie hat umfassende Verantwortung für ein Projekt und entspricht dem CIfA-Akkreditierungsgrad (Verantwortungsgrad) MCIfA.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die hier geforderten Lohnuntergrenzen gelten für alle archäologie-bezogenen Beschäftigungsverhältnisse, in denen der TVöD, der TV-L und die Tarifverträge des Baugewerbes bisher keine Anwendung finden (z.B. Ausgrabungstätigkeiten, Verwaltung, Fundreinigung, Konservierung, Laborarchäologie etc.). Ausschlaggebend ist der Einsatzort der Mitarbeiter in Deutschland, unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitsnehmers und vom Firmensitz des Arbeitgebers.

(2) CIfA Deutschland legt all seinen Mitgliedern nahe, dass sie selbst – gleich ob arbeitnehmend oder arbeitgebend – stets auf das Einhalten oder Übertreffen dieser Lohnuntergrenzen zu achten. Arbeitnehmer:innen wird stark empfohlen, keine geringer bezahlte Tätigkeit anzunehmen.

(3) CIfA Deutschland empfiehlt allen Arbeitgeber:innen im Geschäftsfeld Archäologie das Einhalten dieser Lohnuntergrenzen.

§ 3 Verfahren

(1) Unter dem Dach von CIfA Deutschland haben sich zwei Arbeitsgruppen organsiert – einer für Arbeitnehmer:innen (AK Lohnuntergrenzen) und einer für Arbeitgeber:innen (AK Archäologiefirmen). Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen sind herzlich eingeladen, durch eine Mitgliedschaft bei CIfA und ihre Mitwirkung entweder im AK der Arbeitnehmer:innen oder dem AK der Arbeitgeber:innen auf das Ansetzen der Lohnuntergrenzen Einfluss zu nehmen.

(2) Beide AKs einigen sich auf eine gemeinsame Lohnuntergrenze.

(3) Die Mitgliederversammlung von CIfA Deutschland entscheidet jährlich überdieZustimmungzudiesenEmpfehlungen. Bei ZustimmungermutigtCIfADeutschlandArbeitgeber:innen undArbeitnehmer:innen, daranzuarbeiten, diesezuerfüllenoderzuübertreffen.

(4) Entsprechend der Abrechnungsgepflogenheiten in der deutschen Archäologie formulieren wir die Lohnuntergrenze sowohl als Monatsgehalt als auch als Stundenlohn. Dabei gilt die Relation 173 Stundenlöhne = 1 Monatsgehalt. Im Zweifel sind die Zahlen für das Monatsgehalt ausschlaggebend.

(5) Alle Handlungen stehen in Übereinstimmung mit den Regularien des CIfA policy statement on pay in archaeology (CIfA 2021a).

§ 4 Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen

Die von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen angesetzten und durch die CIfA Deutschland MV anerkannten und durch CIfA unterstützen Lohnuntergrenzen schließen ein, dass bei allen Arbeitsverhältnissen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestbestimmungen eingehalten werden. Dies sind zum Beispiel:

(a) das Einhalten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz);

(b) der Arbeitgeber stellt die persönliche Schutzausrüstung;

(c) der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge und Versorgung;

(d) der Arbeitgeber gewährt mindestens 20 bezahlte Urlaubstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche, oder mind. 24 bezahlte Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche;

(e) die Gewährleistung der gesetzlichen Elternzeit & Elternteilzeit.

§ 5 Lohnuntergrenzen

(1) Die Brutto-Lohnuntergrenzen werden wie folgt gefordert:

(a) 1.900 € /Monat resp. 11,00 € /Stunde für Grabungsarbeiter (s. § 1.2);
(b) 2.335 € /Monat resp. 13,50 € /Stunde für Grabungsfacharbeiter /-zeichner (s. § 1.3);
(c) 2.870 € /Monat resp. 16,60 € /Stunde für (Grabungs-) Techniker (s. § 1.4);
(d) 3.160 € /Monat resp. 18,25 € /Stunde für Grabungsleiter (s. § 1.5).

(2) Die Lohnuntergrenzen nach § 5.1 gelten ab 1. Juli 2021. Die Anhebung der Gehälter und Löhne bestehender Verträge auf die in § 5.1 genannten Beträge soll bis spätestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

(3) In den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern bestehen deutlich höhere vergleichbare Lohnspiegel, zudem sind die Lebenshaltungskosten in diesen Bundesländern höher. Grundlage für die Berechnungen sind die aktuellen Angaben der Statistischen Ämter von Bund und Ländern für das Vorjahr. Daher werden zu den in § 4.1 geforderten Lohnuntergrenzen für diese Bundesländer Lohnzuschläge gesetzt; dies gilt auch im Falle von Grabungstätigkeiten, die aus anderen Bundesländern heraus in den genannten Bundesländern stattfinden.

- Baden-Württemberg: +6 %;

- Bayern: +5 %;

- Hessen: +8,5 %;

- Nordrhein-Westfalen: +1,5 %.

(4) Auf Mitarbeiterkonzepte über Werkvertrag sollte verzichtet werden. Selbständige sind mit Verweis auf Näth 2020 angehalten, auskömmlich ihre Honorare zu kalkulieren und anzubieten.

§ 6 Künftige Anpassungen

(1) Die weitere Anpassung der Lohnuntergrenzen für die Verantwortungsstufen aus § 5.1 erfolgt nach aktueller Planung in drei Schritten durch die Beschlüsse der AKs Archäologiefirmen und Lohnuntergrenzen sowie deren Unterstützung durch die CIfA Mitgliederversammlungen 2022, 2023 und 2024.

Position

Ist-Löhne (EvaBA 2, Median)

Lohn-UG Soll n.

CIfA-Umfrage 2020

Erhöhung in vier Schritten à

Lohn-UG Mitte 2021 ff.

Lohn-UG

Mitte 2022 ff.

Lohn-UG

Mitte 2023 ff.

Lohn-UG

Mitte 2024 ff.

(a)

1.780 €

2.200 €

100 €

1.900 €

2.000 €

2.100 €

2.200 €

(b)

2.240 €

2.600 €

90 €

2.335 €

2.425 €

2.515 €

2.600 €

(c)

2.825 €

3.000 €

45 €

2.870 €

2.915 €

2.960 €

3.000 €

(d)

2.940 €

3.800 €

215 €

3.160 €

3.370 €

3.585 €

3.800 €

(2) Gemäß der in der Präambel geschilderten Grundlagen und Verfahren können die in § 6.1 genannten Zahlen sowie die in § 5.1 genannten Verantwortungsgrade ab Mitte 2022, 2023 und 2024 seitens der AKs diskutiert, ggf. angepasst und durch die CIfA Deutschland MV und damit CIfA unterstützt werden. Die Zahlen können dabei auch höher angesetzt werden. Dabei dürfen die für das jeweils laufende Jahr vorgesehenen Lohnuntergrenzen jedoch nicht unterschritten werden.

§ 7 Praktikant:innen

(1) Es gelten sämtliche CIfA-Regularien für Praktikant:innen (CIfA 2021c) und The use of training posts on archaeological projects.

Basierend auf deutscher Gesetzgebung und Praxis gilt:

(2) Schülerpraktika, Studierendenpraktika (Pflicht- wie freiwillige Praktika) und Betriebspraktika von bis zu drei Monaten Dauer unterliegen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für Schüler-, Studierenden- und Betriebspraktika. Die Aufwandsentschädigung resp. Entlohnung ist bilateral zu vereinbaren. Es gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes.

(3) CIfA empfiehlt für ethisch und sozial vertretbare Praktika nach Abs. 1 die Aufwandsentschädigung/Entlohnung so zu vereinbaren, dass die unmittelbaren Lebenshaltungs- und praktikumsbedingten Zusatzkosten abgedeckt sind.

(4) Für Praktika von mehr als drei Monaten Dauer gilt ab Beginn des vierten Monats die Lohnuntergrenze für Grabungsarbeiter.

  

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellen

CIfA (2021a). CIfA policy statement on pay in archaeology. https://www.archaeologists.net/practices/pay [30.11.2021].

CIfA (2021b). Current salary recommendations. https://www.archaeologists.net/practices/salary [30.11.2021].

CIfA (2021c). Policy statements. https://www.archaeologists.net/sites/default/files/Policy%20statements%20revised%20May%202021.pdf [30.11.2021].

CIfA D (2018). Verhaltenskodex. https://www.archaeologists.net/sites/default/files/CIfA_D_Verhaltenskodex_0.pdf [30.11.2021].

CIfA D (2019a). Regularien für die Registrierung von Organisationen. https://www.archaeologists.net/sites/default/files/CIfA_Deutschland_G%C3%BCtezeichenRegularien.pdf [30.11.2021].

CIfA D (2019b). Gütezeichen für Archäologie (GZA): Ein Gütezeichen für archäologische Fachfirmen. Veröffentlicht am 4.11.2019. https://www.archaeologists.net/sites/default/files/CIfA_Deutschland_G%C3%BCtezeichenArch%C3%A4ologie.pdf [30.11.2021].

CIfA D (2021). Häufig gestellte Fragen zum Gütezeichen für Archäologie (GZA). https://www.archaeologists.net/gza-FAQ [30.11.2021].

Näth, F. (2020). Der Unterschied zwischen Einkommen und Auskommen: Eine Betrachtung von Lohngestaltungen in der Archäologie. (Arbeitspapiere CIfA Deutschland 3). Archäologische Informationen, 43, 177-198. https://doi.org/10.11588/ai.2020.1.81409

Schauer, M., Mietz, M. & Schneider, J. (2020). CIfA– Umfrage 2020 zu Lohnuntergrenzen in der privatwirtschaftlichen Archäologie (Arbeitspapiere CIfA Deutschland 2). Archäologische Informationen, 43, 165-176. https://doi.org/10.11588/AI.2020.1.81408

Siegmund, F. & Scherzler, D. (2020). Grabungsfirmen in Deutschland trotz Pandemie auf Wachstumskurs – DGUF-Monitoring-Report privatwirtschaftliche Archäologie 2020. Archäologische Informationen, 43, 211-224. https://doi.org/10.11588/ai.2020.1.81411

Siegmund, F., Schauer, M. & Scherzler D. (2020). Löhne und Gehälter in der deutschen Archäologie – Auswertung der DGUF-Umfrage "Evaluation Beruf Archäologie", 10. 6. 2019 - 31. 10. 2019 (EvaBA 2). Archäologische Informationen, 43, 237–269. http://doi.org/10.11588/AI.2020.1.81413

Statistische Ämter des Bundes und der Länder (24.3.2021). Bruttomonatsverdienste im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich. (www.statistikportal.de): https://www.statistikportal.de/de/bruttomonatsverdienste-im-produzierenden-gewerbe-und-dienstleistungsbereich [30.11.2021].

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