CIfA German Group

Beschwerden gegen das Chartered Institute for Archaeologists

Beschwerdeverfahren gegen CIfA

Veröffentlicht Juni 2016; aktuelle Fassung November 2018.

(Übersetzung der "Complaints against the Chartered Institute for Archaeologists procedure" vom November 2018; im Zweifel gilt der Text des englischen Originals.)

Das Chartered Institute for Archaeologists hat gemeinnützigen Status gemäß königlicher Urkunde ("incorporated by Royal Charter").

Power Steele Building, Wessex Hall, Whiteknights Road, Earley, Reading, RG6 6DE

Inhalt

VERFAHREN FÜR BESCHWERDEN ÜBER DAS CHARTERED INSTITUTE FOR ARCHAEOLOGISTS

1. Diese Anleitung bezieht sich auf Beschwerden über das Chartered Institute for Archaeologists (CIfA) einschließlich des NVQ Assessment Centre und nicht gegen einzelne Mitglieder, eine Registrierte Organisation, oder den gesamten Vorstand ("Board of Directors"). Solche Beschwerden werden nach gesonderten Verfahren behandelt, die in den Regelwerken zum Verhaltenskodex, zur Registrierung von Organistaionen und zum Vorstand festgelegt sind.

2. Eine Beschwerde gegen CIfA kann zustande kommen durch Unzufriedenheit mit irgendeinem Aspekt der Dienstleistungen von CIfA, einschließlich Taten eines/einer Mitarbeiter:in oder eines einzelnen Mitglieds des Vorstands ("Board of Directors") oder des Beitrats ("Advisory Council"). Die Beschwerde kann die Verwaltung des NVQ Assessment Centres oder das Verhalten von in der Verwaltung oder Beurteilung involvierten Personen zum Inhalt haben, nicht aber das Ergebnis einer Beurteilung, weil dafür ein getrenntes Verfahren gemäß der Unterlagen für Bewerber:innen besteht.

3. Beschwerden können von jeder Person oder Firma/Organisation vorgebracht werden, die Dienstleistungen von CIfA in Anspruch nimmt oder ein begründetes Interesse an CIfA hat.

4. Eine Beschwerde soll mittels des “Beschwerdeformulars gegen CIfA” eingelegt werden, das auf Nachfrage im CIfA-Büro oder auf der Homepage unter https://www.archaeologists.net/regulation/complaints erhältlich ist. Bitte senden Sie es an den/die zuständige/n Mitarbeiter:in “Head of Governance and Finance”.

5. Alle Beschwerden über CIfA werden ernst genommen. In vielen Fällen entstehen Beschwerden jedoch aus Themen, die sich im Gespräch klären lassen. Daher wird an erster Stelle erwartet, dass Sie die Probleme mit dem/der zuständigen Mitarbeiter:in besprochen haben, mit dem Ziel, einen Lösungsweg zu finden, bevor Sie eine formelle Beschwerde einreichen.

6. Die Gesamtverantwortung für dieses Verfahren und seine Umsetzung liegt bei dem/der Geschäftsführer:in ("Chief Executive"). Es wird vom Vorstand ("Board of Directors") befürwortet.

Verfahren - Phase 1

7. Eine Eingangsbestätigung über die eingereichte Beschwerde wird baldmöglichst und spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang versandt, zusammen mit einer Kopie dieser Regelungen des Beschwerdeverfahrens.

8. Der/die Mitarbeiter:in “Head of Governance and Finance” wird bei Beschwerdeeingang den/die Geschäftsführer:in ("Chief Executive") und den/die ehrenamtliche/n Präsident:in ("Honorary Chair") in angemessener Weise informieren. Falls die Beschwerde den/die “Head of Governance and Finance” selbst betrifft, wird sie an den/die Geschäftsführer:in übergeben.

9. Falls die Beschwerde eine namentlich genannte Person betrifft, wird diese über die Vorwürfe informiert und um eine Stellungnahme gebeten.

10. Der/die Mitarbeiter:in “Head of Governance and Finance” (oder der/die Geschäftsführer:in ("Chief Executive"), falls zutreffend) wird die Beschwerden mit den betroffenen Parteien besprechen. Das Ergebnis wird dem/der Beschwerdeführer:in mitgeteilt. 

Verfahren - Phase 2

11. Wenn der/die Beschwerdeführer:in mit dem Ergebnis von Phase 1 unzufrieden ist, kann er/sie verlangen, dass die Beschwerde von dem/der Geschäftsführer:in ("Chief Executive") erneut geprüft wird.

12. Der/die Geschäftsführer:in ("Chief Executive") wird die Dokumentation aus Phase 1 einer neuerlichen Prüfung unterziehen und mit dem/der Mitarbeiter:in sprechen, der/die die Beschwerde in diesem Teil des Verfahrens bearbeitet hat. Der/die Geschäftsführer:in kann diese Aufgabe an eine Person seines/ihres Vertrauens delegieren, die nicht an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt war.

13. Abhängig von der Art der Beschwerde oder unter besonderen Umständen liegt es im Ermessen des/der Geschäftsführer:in ("Chief Executive"), sich Hilfe von einem Gremium aus Mitgliedern des Vorstands ("Board of Directors") zu holen oder den Fall an ein solches weiterzuleiten.

14. Eine schriftliche Antwort wird dem/der Beschwerdeführer:in zugestellt. Diese enthält das Ergebnis von Untersuchungsphase 2 und alle zu ergreifenden Maßnahmen.

15. Die Entscheidung des/der Geschäftsführer:in ("Chief Executive") oder der ersatzweise benannten Person ist endgültig. 

Vertraulichkeit

16. CIfA ist stets bemüht, Klagen vertraulich zu behandeln, und erwartet von der/dem Beschwerdeführer:in dasselbe. Ein Bruch dieser Vertraulichkeit kann zur Folge haben, dass CIfA die Beschwerde zurückweist.

Überprüfung und Bericht

17. CIfA überprüft die Beschwerden jährlich und meldet Ergebnisse und Entwicklungstendenzen dem Vorstand ("Board of Directors"). 

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